Mieter können ihre Wohnung fristlos kündigen, wenn die Wohnfläche kleiner als vereinbart ist. Der Versicherer ARAG erinnert an ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 142/08).
In dem konkreten Fall kündigten die Mieter die Wohnung nach drei Jahren fristlos. Grund war die Abweichung der Wohnfläche. Laut Vertrag sollte die Fläche 100 Quadratmeter betragen. Jedoch betrug die tatsächliche Größe nur 77,37 Quadratmeter.
Das Gericht entschied für die Mieter. Eine Abweichung der Wohnungsgröße um fast 23 Prozent rechtfertige eine fristlose Kündigung. Durch den Mangel kann der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht mehr gewährt werden. Auch muss der Mieter dem Gericht zufolge nicht darlegen, warum er erst nach drei Jahren eine Fortführung des Mietverhältnisses für nicht mehr zumutbar hält.