Wohnungstüren von Eigentumswohnungen gehören der Gemeinschaft. Die Zeitschrift "Finanztest" berichtet über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 212/12).
Eingangstüren von Eigentumswohnungen gelten als Gemeinschaftseigentum. In dem konkreten Fall klagte eine Frau. Die Mehrheit der Eigentümer wollte die Wohnungstüren in einem Durchgang auf eine bestimmte Art und Weise gestalten. Dieser sogenannte Laubengang wurde von allen Eigentümern genutzt.
Die Klägerin weigerte sich. Sie berief sich auf die Teilungserklärung und wies die Wohnungstür als Sondereigentum aus. Das Gericht wies die Klage zurück. Das Sondereigentum entstehe erst durch die Eingangstüren. Diese trennen das Gemeinschaftseigentum von dem Sondereigentum. Somit gehören die Wohnungstüren funktional zum Gemeinschaftseigentum.