Wasserleitungen müssen von der Eigentümergemeinschaft repariert werden. Die Zeitschrift "Stiftung Warentest" berichtet über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. V ZR 57/12).
Wasserleitungen, die zu Eigentumswohnungen innerhalb des Hauses führen, müssen von der Gemeinschaft bezahlt werden. Der Bundesgerichtshof erklärte damit die anderslautenden Bestimmungen in einer Teilungserklärung für ungültig.
Die Eigentümergemeinschaft weigerte sich, eine marode Wasserleitung zu reparieren. Diese führte in die Dachgeschosswohnung des Klägers. Die Teilungserklärung regelte aber, dass die Leitungen im Haus ab der Abzweigung von den Steigleitungen zum Sondereigentum der einzelnen Bewohner gehören.
Leitungen für alle da
Die Richter begründeten das Urteil, dass die Versorgungsleitungen zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören. Dabei sind die Leitungen gemeint, die bis zur ersten Absperrmöglichkeit einer Wohnung führen. Gleiches gilt für Wasserrohre, die nur eine einzige Wohnung versorgen.