Wer ein Dach über seine Terrasse in einem Reihenhaus in einer bestehenden Wohneigentumsanlage baut, muss dieses unter Umständen wieder abreißen. Die Zeitschrift "Finanztest" berichtet über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. V ZR 25/13).
In dem konkreten Fall überdachte ein Wohnungseigentümer seine Terrasse. Er fragte jedoch nicht die anderen Eigentümer, ob dies in Ordnung sei. Ein Eigentümer empfand das Dach als störend und klagte.
Der Bundesgerichtshof stimmte dem Kläger zu. Eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum müsse durch alle Eigentümer genehmigt sein. Dabei helfe auch nicht die Tatsache, dass die Terrasse ein Sondernutzungsrecht hat. Auch nicht, dass der Betroffene den anderen Eigentümern eine Ausgleichszahlung anbot. Der Bauherr musste das Dach wieder abreißen.