Ein Gartenzaun darf nicht im Treppenhaus errichtet werden. Der Versicherer ARAG berichtet über ein Urteil des Amtsgerichtes Elmshorn (Az. 51 C 180/12).
Ein etwas anderes Urteil musste das Amtsgericht Elmshorn fällen. Ein Streit zwischen Mieter und Vermieter eskalierte. Beide wohnten sich in dem Mietshaus gegenüber. Der Mieter lüftete den Hausflur mehrere Stunden am Tag. Der Vermieter vertrat die Meinung, dass dies nicht nötig sei.
Durch das mehrstündige Lüften kühlte dem Vermieter zufolge seine Wohnung aus. Der Mieter sah aber das mehrstündige Lüften im Flur als notwendig an. Da beide Parteien nicht nachgaben, errichtete der Vermieter einen Gartenzaum im Treppenhaus. Durch diesen konnte der Mieter das Fenster nicht mehr öffnen.
Der Zaun muss weg
Der Streit endete vor Gericht. Der Vermieter reichte die Klage ein. Das Gericht entschied jedoch für den Mieter. Durch die Errichtung des Zauns sei der praktizierte Mitbesitz des Mieters an Treppenhaus und Flur verletzt. Weiterhin gehöre zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache, dass Mieter auch das Fenster im Hausflur zum Lüften öffnen können.