Nach diesem Grundsatz-Urteil könnten Vermieter noch mal zum Zollstock greifen wollen. Denn nur die tatsächliche Wohnfläche ist entscheidend für die Miete. Egal, was im Vertrag steht. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Eine Vermieterin verlangte von ihrem Mieter mehr Geld. Die erhöhte Bruttokaltmiete für die Fünf-Zimmerwohnung in Berlin sollte von 629,75 Euro auf insgesamt 937,52 Euro steigen. Sie begründete dies einerseits mit gesetzlich berechtigten 15 Prozent, zudem noch, weil die vertraglich vereinbarte Wohnfläche um 33,95 Prozent zu niedrig angesetzt sei.
Diese betrug tatsächlich 210,43 Quadratmeter anstatt der vertraglichen 156,95 Quadratmeter. Zuviel, fand der Mieter und bot nur 94,46 Euro. Also die 15 Prozent, die der Vermieter erhöhen darf - nach den allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften (§ 558 BGB) und unter Beachtung der Kappungsgrenze.
Bislang galt: Mieter und Vermieter müssen Abweichungen von zehn Prozent hinnehmen. Nur wenn die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Vertrag angegeben, darf der Mieter von sich aus den Mietzins kürzen. Der Vermieter wiederum darf nur dann mehr Geld verlangen, wenn die Fläche den angegebenen Wert um mehr als zehn Prozent übersteigt.
Die Vermieterin klagte und verlor in den Vorinstanzen. Der BGH gab ihr nun Recht, teilweise unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtssprechung. Damit soll es dem Vermieter möglich sein, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Aus einer unzutreffenden Wohnflächenangabe im Mietvertrag ergebe sich auch kein Grund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). (Az.: VIII ZR 266/14)
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