BGH stärkt Eigenbedarfskündigung 

Mieter müssen bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf im Kündigungsschreiben nur den Namen des zukünftigen Mieters und dessen Interesse an der Wohnung angeben. So entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte so seine bisherige Rechtssprechung (VIII ZR 317/10).

Eine Mieterin war gegen eine Kündigung und eine Räumungsklage vorgegangen. Die Vermieterin hatte im Kündigungsschreiben erklärt, dass sie nach einen Auslandsjahr ihren eigenen Hausstand gründen wolle. Ein Einzug in die elterliche Wohnung war nicht mehr möglich, da die Schwester inzwischen das ehemalige Zimmer der Klägerin nutze.

Das Amtsgericht München hatte der Räumungsklage durch die Vermieterin stattgegeben. Das Landesgericht München war bei der Berufung der Beklagten jedoch der Ansicht, dass das Kündigungsschreiben die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend darstellte.

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Entscheidung. Es ist ausreichend, wenn das berechtigte Interesse des Vermieters im Kündigungsschreiben als solches erkennbar ist. Der Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Angehörigen gilt als berechtigtes Interesse. Im Kündigungsschreiben müssen dem Mieter bereits bekannte Umstände nicht wiederholt werden.

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