BGH: Abschlag bei KfW-Darlehen rechtens 

Kreditnehmer der staatlichen Förderbank KfW klagten gegen vier Prozent Abschlag bei Kreditauszahlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies drei Klagen ab, deren Fälle vor einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 lagen. Ein weiteres Verfahren ging zurück ans Landgericht Osnabrück, teilte der BGH mit.

Die Kläger hatten über Kreditinstitute Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen. In den Darlehensverträgen war festgehalten worden, dass vier Prozent des Nennbetrages bei Auszahlung zugunsten der KfW einbehalten werden. Dieses Disagio von vier Prozent war aufgeteilt in zwei Prozent Risikoprämie für außerplanmäßige Tilgungen des Kredits und zwei Prozent Bearbeitungsgebühr.

Die Darlehensnehmer, deren Verträge vor dem 11. Juni 2010 lagen, hielten diese Klausel nach einer Gesetzesänderung für unwirksam und klagten auf Rückzahlung des Abzugsbetrages - erfolglos. Denn der für das Bankrecht zuständige Zivilsenat des BGHs entschied, dass die strittige Klausel wirksam ist.

Der BGH begründete dies damit, dass die Förderbank KfW durchaus ein Anrecht auf eine Risikoprämie von zwei Prozent hatte, da eine Tilgung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung ein großer Vorteil für den Kunden gewesen sei. Die Bearbeitungsgebühr von zwei Prozent sei zwar eine kontrollfähige Preisnebenabrede, aber halte dieser auch stand. Denn das Förderdarlehn sei nicht nach Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben worden, sondern beruhe auf einem staatlichen Auftrag, der diese Bearbeitungsgebühr vorsehe.

Bei dem Kläger, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11. Juni 2010 ein KfW-Darlehen aufgenommen hatte, muss das Landgericht Osnabrück sich erneut damit beschäftigen. Denn mit der Gesetzesänderung ist ein Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehn jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf dann ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten. Allerdings hat der BGH offen gelassen, ob es sich bei dem KfW-Darlehn auch um ein Verbraucherdarlehn handelt (Az.: XI ZR 454/14).

Foto: ©Thorben Wengert/Pixelio

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