Vermieter dürfen die Betriebskostenabrechnung nur erhöhen, wenn die zugrunde gelegte Abrechnung stimmt. Das entschied der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen (VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11).
Der Vermieter erhöhte in den Fällen die Betriebskostenvorauszahlungen. Allerdings waren die zugrunde gelegten Abrechnungen fehlerhaft. Die Mieter beanstandeten dies und zahlten entweder nur einen Teil der Erhöhung oder zahlten sie gar nicht. Bei inhaltlich korrekter Berechnung der Kosten waren sie dem Vermieter gegenüber nicht verschuldet. Der Mieter kündigte ihnen jedoch aufgrund der ausstehenden Betriebskostenvorauszahlungen. Die Vorinstanzen wiesen die Räumungsklagen ab.
Auch die Revision am Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der Zivilsenat entschied hier, dass ein Vermieter nur zur Erhöhung der Betriebskostenabrechnung bemächtigt sei, wenn die Abrechnungen keine inhaltlichen Fehler aufwiesen. Denn nur so sei der Zweck einer realistischen Abrechnung berücksichtigt. Hinzu komme, dass der Vermieter hier aus der eigenen Vertragsverletzung Vorteile ziehe.