Banken dürfen bei einem Darlehensbetrag keine Bearbeitungsgebühr erheben. Entsprechende Bankklauseln wurden durch ein Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe als unwirksam erklärt (17 U 192/10). Das Urteil ist zur Revision freigegeben, da es keine grundsätzliche Entscheidung zu dem Thema durch den Bundesgerichtshof gibt.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte gegen eine Bank geklagt. Bei der Klage ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsah, dass Privatkunden eine Bearbeitungsgebühr bei Anschaffungsdarlehen zahlen müssen. Die Bearbeitungsgebühr lag bei zwei Prozent aus dem Darlehensbetrag, unabhängig davon aber bei mindestens 50 Euro.
Das Gericht entschied, dass die Klausel dem Transparenzgebot widersprach. Klauseln müssen verständlich ausgestaltet sein, das sei bei dieser nicht der Fall. So sage die Klausel unter anderen nicht aus, wann die Gebühren anfallen oder wie sie zu zahlen seien.
Außerdem sei der Verwaltungsaufwand der Bank keine Dienstleistung für den Kunden, er muss also dafür nicht aufkommen. Die Prüfung der Bonität zum Beispiel diene dem Interesse der Bank, die Bank kann dafür kein Entgelt verlangen.