Stellt ein Bauträger einen Wohnraum nicht rechtzeitig zur Verfügung, muss dieser eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen. Zu diesem Urteil gelangte der Bundesgerichtshof (VII ZR 172/13).
In dem konkreten Fall erwarben die Kläger eine Altbauwohnung. Diese sollte der Bauträger bis zum 31. August 2009 fertigstellen. Als die Wohnung im Herbst 2011 noch immer nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung.
Der Bundesgerichtshof entschied für die Kläger. Der Bauträger muss für die Dauer des verlängerten Verzugs eine Entschädigung zahlen, wenn keine andere gleichwertige Wohnung für diese Zeit zur Verfügung steht. Dies sei in der vorliegenden Klage nicht der Fall gewesen.