Grundstückseigentümer dürfen unter bestimmten Umständen die Bäume des Nachbarn beschneiden. Der Versicherer Arag erinnert an ein Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (AZ: Az.: 3 U 631/13).
In dem Fall ging es um einen GrundstücksMeigentümer und seinem Nachbarn. Letzterer sollte seinen Baum beschneiden. Die Äste der Pflanze ragten zum Teil bis zu sieben Meter auf das benachbarte Grundstück. Zudem entstanden laut Arag große Mengen von Nadel- und Laubbefall auf dem Nachbargrundstück.
Nachdem der benachbarte Grundstückseigentümer mehrfach den Baumbesitzer schriftlich und mündlich auf den Umstand hinwies, dieser aber nicht reagierte, beauftragte der Geschädigte einen Baumdienst. Dieser übernahm die Beschneidungsarbeiten. Die Rechnung sandte der Betroffene daraufhin an den Baumbesitzer. Das Gericht urteilte, dass der Bauminhaber diese Rechnung zahlen muss. Grund sei, dass der Nachbar den Baumbesitzer von einer Verbindlichkeit befreit hätte, da er die Firma mit der Baumbeschneidung beauftragte. Diesen Auftrag hätte eigentlich der Baumbesitzer stellen sollen.