Ein gleichbleibender Fehler in einer Betriebskosten-abrechnung muss jedes Jahr wieder neu reklamiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter die gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Abrechnungen geltend gemacht hat. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 185/09).
Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Zahlung der offenen Betriebskosten. Dabei forderte der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Zahlung anteiliger Grundsteuern von seinen Mietern. Weil es eine entsprechende Regelung im Mietvertrag zwischen den Mietparteien allerdings nie gegeben hatte, waren die Mieter dazu nicht verpflichtet.
Für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 reklamierten die Mieter diesen Fehler, so dass sie für diese Jahre keine anteiligen Grundsteuerbeträge zahlen mussten. Für 2005 reklamierten sie diesen Fehler nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Mieter jetzt für 2005 Grundsteuer zahlen.
Gleichbleibender Fehler in Abrechnung immer neu beanstanden
Ein Mieter muss eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt.
Deutscher Mieterbund kritisiert Urteil
"Die Entscheidung ist wenig praxisnah, sehr formal und öffnet dem Missbrauch durch Vermieter Tür und Tor", kommentiert Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund das Urteil des Bundesgerichtshofs. Angesichts dieser Entscheidung sollten alle Mieter ihre Betriebskostenabrechnung Jahr für Jahr genau prüfen.
Foto: © Mark Bohmeier/FOTOLIA