Abschlussgebühr beim Bausparvertrag ist rechtens 

Eine Bausparkasse darf auch weiterhin bei Abschluss eines Bausparvertrags eine Abschlussgebühr verlangen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschied, werden Bausparer durch die Abschlussgebühr nicht unangemessen benachteiligt (Az. XI ZR 3/10). Damit bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz.

Laut Geschäftsbedingungen der Schwäbisch Hall erhebt die Bausparkasse eine Abschlussgebühr von einem Prozent der Bausparsumme. Die Provision wird auch nicht anteilig zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Verbraucherzentrale klagt gegen Bausparkasse

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, da nach Auffassung der Verbraucherschützer mit der Gebühr keine Leistung für die Kunden erbracht werde, sondern interne Vertriebskosten auf die Kunden abgewälzt würden. Die Kunden trügen gewissermaßen die Kosten für ihre Anwerbung selbst.

Bauspargemeinschaft braucht ständige neue Mittel

Dieser Ansicht schloss sich der BGH nicht an. Die Vertragsklausel über eine Abschlussgebühr ist nach Auffassung des BGH wirksam. Zwar werde mit der Provision Werbung für neue Kunden finanziert, aber dies liege im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Denn die Zuteilung einer Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen.

Wie "Focus online" berichtet, nehmen die Bausparkassen jährlich Abschlussgebühren in Höhe von 900 Millionen Euro ein. Würden die Provisionen untersagt, würden die Gewinne der Bausparkassen völlig einbrechen.

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