Ein Vermieter kann von Mietern auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung nur einem Mieter und nicht allen Mietern zugestellt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 263/09).
Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung der Abrechnung an einen Mieter dient nur dazu, die Fälligkeit der Forderung herbeizuführen.
Im Streitfall weigerte sich ein Berliner Ehepaar die Heizkosten für das Abrechnungsjahr 2005 zu zahlen, weil die Heizkostenabrechnung nur der Ehefrau zugestellt wurde. Der Deutscher Mieterbund begrüßte das Urteil. Allerdings wies der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, darauf hin, dass andere Vermietererklärungen, die das Mietverhältnis verändern oder beenden, immer an alle Mieter zu adressieren sind: "Mieterhöhungen, Kündigungen oder Modernisierungsankündigungen müssen an alle Mieter, so auch an beide Ehepartner gerichtet werden", so Siebenkotten.