Alle Riester-Verträge sind geeignet
Für den "Wohn-Riester" eignen sich prinzipiell alle Riester-Rentenverträge. Egal ob Bank- bzw. Fondssparplan oder Riester-Versicherung – wer bereits einen solchen Vertrag hat, kann das dort angesparte Kapital auch für den Immobilienerwerb einsetzen. Neu ist, dass die Ersparnisse zu einhundert Prozent für den Hauskauf eingesetzt werden können. Bislang konnten maximal 50.000,- Euro, mindestens aber 10.000,- Euro dafür verwendet werden. Darüber hinaus mussten für den Hauskauf entnommene Beträge wieder in den Riestervertrag zurückgezahlt werden. Bis zum Beginn der Rente musste das Konto wieder ausgeglichen sein. Auch diese Hürde fällt bei der neuen Eigenheimrente weg.
Durch die Neuregelung zählen jetzt auch Darlehensverträge zu den geförderten Anlageprodukten, mit denen selbst genutzte Immobilien oder Genossenschaftsanteile finanziert werden. Auch Bausparverträge gelten als förderwürdig. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass in Zukunft Bausparkassen und auch Wohnungsbaugenossenschaften Riester-Produkte auflegen und vertreiben werden.
Zum Thema
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Das Ansparen funktioniert beim "Wohn-Riester" genauso wie bei den anderen Riester-Varianten. Pro Jahr kann eine bestimmte Summe in einen Sparvertrag eingezahlt werden, für die dann Zulagen vom Staat ebenfalls auf das Konto fließen. Wenn das passende Objekt gefunden ist oder der Baubeginn bevorsteht, kann die Summe entnommen und damit das Grundstück bezahlt werden.
Leerer Riester-Vertrag läuft weiter
Der dann "leere" Riester-Vertrag läuft dann als Wohn-Förderkonto weiter, ohne bespart zu werden. Auch wenn die eigenen Sparanlagen und die Zulagen nicht mehr in den Vertrag, sondern in die Finanzierung der Immobilie fließen, müssen die Zahlungen für die spätere Versteuerung des Wohn-Riester auf dem leeren Wohnförderkonto registriert werden.
Die ursprünglich strittige Frage, wer das leere Wohnförderkonto führen soll, ist in dem nun geltenden Gesetz beantwortet worden. Insbesondere die Versicherungswirtschaft hatte kritisiert, das die Verwaltung des Vertrages nur Kosten verursachen würde, denen kein Gegenwert für die Banken und Versicherungen gegenüber stünde. Der Gesetzgeber hat auf diese Kritik reagiert und die Zulagenstelle der Deutschen Rentenversicherung als zentrale Stelle für die Führung des Wohnförderkontos auserkoren.
(Stand: November 2008)