Die Verbraucherinsolvenz
Eine weitere Möglichkeit, sich zu entschulden, bietet das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist in drei Teile untergliedert. An erster Stelle steht auch hier der außergerichtliche Einigungsversuch. Scheitert dieser, schließt sich ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren an. Hierzu ist ein entsprechender Antrag bei zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
- eine Bescheinigung der geeigneten Stelle oder Person über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung. Der gescheiterte Schuldenbereinigungsplan muss mit Angabe der wesentlichen Gründe des Scheiterns beigefügt werden,
- ein Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen,
- eine zusammenfassende Übersicht und ein detailliertes Verzeichnis des Einkommens und Vermögens,
- ein zweiter Schuldenbereinigungsplan (kann mit dem Plan vom außergerichtlichen Versuch identisch sein),
- den Antrag auf Restschuldbefreiung,
- eine Erklärung, dass die Angaben vollständig und richtig sind,
- eine Abtretungserklärung für die Treuhänderin bzw. den Treuhänder,
- ggf. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
Das Gericht versucht nun noch einmal, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, indem es den Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zustellt. Nun müssen nicht mehr alle Gläubiger, sondern nur noch die Mehrheit "nach Köpfen und Schuldsumme" dem Plan zustimmen. Geschieht dies, hat der Bereinigungsplan die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Die Gläubiger haben so einen Titel, mit dem sie notfalls die Vollstreckung beantragen können, wenn der Schuldner sich nicht an den Plan hält. Da der Plan für den Schuldner meist günstiger ist, sind Sie gut beraten, Ihre Verpflichtungen aus dem Plan zu erfüllen. Ansonsten können die Gläubiger ihre Forderungen in der ursprünglichen Höhe geltend machen.
Das eigentliche Insolvenzverfahren
Kann auch das Gericht keine einvernehmliche Lösung herbeiführen, schließt sich in der dritten Phase das eigentliche Insolvenzverfahren an. Um dieses Verfahren zu eröffnen, müssen Sie über pfändbares Vermögen bzw. Einkommen verfügen. Das Gericht wird einen Treuhänder (meist ein Rechtsanwalt) einsetzen, der oder die dann dieses Vermögen verwerten wird (verkaufen, versteigern etc.) und mit dem Erlös die Gläubiger befriedigt. Diese müssen ihre Forderungen beim Treuhänder anmelden. Durch die Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses in Tageszeitungen oder im Internet erfahren die Gläubiger von dem anstehenden Insolvenzverfahren und haben so die Möglichkeit, den Treuhänder über ihre Forderung zu informieren.
Falls Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben, prüft das Gericht nun, ob Gründe vorliegen, die gegen einen solchen Antrag sprechen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie falsche Angaben über Ihr Einkommen bzw. sein Vermögen gemacht hat. Liegen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vor, stellt das Gericht fest, dass Ihnen nach Ablauf der Wohlverhaltensphase Ihre dann noch verbliebenen Schulden erlassen werden können, wenn Sie in dieser Zeit Ihren Verpflichtungen nachkommen und dann dem Antrag auf Restschuldbefreiung immer noch keine Versagungsgründe entgegenstehen.
Die Wohlverhaltensphase
Die Wohlverhaltensphase dauert insgesamt sechs Jahre. In dieser Zeit müssen Sie weiterhin den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den bestellten Treuhänder abgeben, der damit die Schulden tilgt. Darüber hinaus müssen Sie in dieser Zeit erwerbstätig sein bzw. sich ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Jede zumutbare Arbeit muss angenommen werden. Erbschaften müssen zur Hälfte an den Treuhänder abgegeben werden und jeder Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel muss gegenüber dem Treuhänder angezeigt werden.
Wird dies alles während der gesamten Wohlverhaltensphase durchgehalten, können Ihnen nach sechs Jahren sämtliche Restschulden erlassen werden. Besser ist es jedoch, erst gar nicht in die Schuldenfalle zu tappen und bereits frühzeitig die Disziplin beim Umgang mit Geld walten zu lassen, die man dann im Rahmen eines etwaigen Insolvenzverfahrens zwingend braucht.
(Stand: Januar 2007)