Der Traum vom eigenen Haus
In das eigene Haus einzuziehen ist ein Traum, den sich viele gern erfüllen würden. Ein Bausparvertrag macht es zumindest wahrscheinlich, dass dies kein Traum bleibt. Neben den eigenen Sparleistungen beteiligt sich auch der Staat an der Maximierung des Bausparguthabens.
Zum Anfang des Jahres 2006 ist zwar die Eigenheimzulage weggefallen. Jedoch werden Bausparer mit der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie auch weiterhin vom Staat unterstützt. Zu beiden Fördervarianten haben wir Ihnen einige Informationen zusammengestellt.
Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Subvention, die dem Vermögensaufbau der Bevölkerung dienen soll. Die Arbeitnehmersparzulage wird sowohl auf Bausparverträge als auch auf andere Sparformen gewährt. Allerdings ist die Höhe der Zulage bei den einzelnen Sparformen unterschiedlich.
Im Rahmen eines sogenannten VL-Bausparvertrages kann jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer dann im Rahmen seiner Lohnsteuer-Erklärung einen Zuschuss von 9 Prozent von maximal 470 Euro (= 42,30 Euro) pro Jahr beantragen. Andere Sparformen wie zum Beispiel ein Fondssparplan wird mit 18 Prozent, allerdings nur von 400,- Euro (= 72,- Euro), gefördert. Für die neuen Bundesländer galt bis 2004 sogar noch die Förderquote von 22 Prozent.
Bausparen wird mit der Arbeitnehmersparzulage vom Staat unterstützt, auch wenn der Bausparvertrag nicht für den Bau oder den Kauf einer Wohnung genutzt werden soll.
Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat jeder Arbeitnehmer, dessen zu versteuerndes Einkommen 17.900 Euro für Ledige bzw. 35.800 Euro für Verheiratete nicht überschreitet. Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Bruttoeinkommen zu verwechseln. Vom Bruttoeinkommen sind noch alle steuerlich absetzbaren Ausgaben abzuziehen. Die so errechnete Summe stellt das zu versteuernde Einkommen dar. So können auch Personen, die ein höheres Einkommen haben, in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage kommen, wenn sie steuerlich relevante Ausgaben in entsprechender Höhe haben.
Die Arbeitnehmersparzulage wird erst zur Auszahlung fällig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Bausparverträgen ist dies mit Zuteilung bzw. mit Ablauf der Sperrfrist (bei Bausparverträgen 7 Jahre) der Fall. Das Geld wird dann vom Finanzamt mit einem Schlag auf das Bausparkonto überwiesen. In der Zeit davor wird die Arbeitnehmersparzulage nur vorgemerkt. Wie hoch die vorgemerkte Arbeitnehmersparzulage ist, kann man dem jeweilige Einkommensteuerbescheid entnehmen.
Die Arbeitnehmersparzulage muss jedes Jahr neu beantragt werden. Die Beantragung erfolgt mit der Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt.
Staatliche Bausparförderung | Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen (VL) | |
Maximal begünstigter Betrag | 470 Euro pro Jahr ** | |
Förderhöchstbetrag(9% der maximal begünstigten Beträge) | 42,30 Euro pro Jahr ** | |
Maximal zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr | 17.900/35.800 Euro pro Jahr * | |
* (alleinstehend/verheiratet) ** (je Arbeitnehmer) |