Arbeitslosigkeit oder das Ende einer Partnerschaft führen oft dazu, dass sich der Mieter die Wohnung nicht mehr leisten kann. Wer nicht ausziehen möchte, kann sich die Miete mit einem Untermieter teilen. Was dabei zu beachten ist, erklärt Banktip.
Mieter können ihre Wohnungen zum Teil, aber auch ganz weiter vermieten. Dies kommt beispielsweise dann vor, wenn der Mieter für eine befristete Zeit ins Ausland zieht oder die Miete teurer wird. Das wichtigste Merkmal von Untermietern ist, dass sie ihren Vertrag mit dem Hauptmieter und nicht dem Vermieter schließen.
Einverständnis des Vermieters
Wer sich entschließt seine Wohnung zu vermieten, sollte dies dennoch in Rücksprache mit seinem Vermieter tun. Das ist nicht nur besser für das Mietverhältnis. Es schützt vor fristloser Kündigung. Vermieter haben oft nichts gegen einen Untermieter, da sie vor allem an einer pünktlichen Zahlung der Miete interessiert sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- der Mieter arbeitslos wird und die Miete alleine nicht mehr zahlen kann,
- ein früherer Bewohner auszieht und die Miete zu hoch wird
- oder der Mieter aus anderen Gründen auf eine andere Person in der Wohnung angewiesen ist.
Sollte der Vermieter dennoch die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, kann diese vor Gericht eingeklagt werden. Allerdings darf die veränderte Situation erst nach Abschluss des Hauptmietvertrages zustande gekommen sein.
Einwände des Vermieters
Der Vermieter kann durchaus berechtigte Einwände gegen eine Untervermietung haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er vom Untermieter beleidigt oder sogar angegriffen wurde. Einwände können auch bestehen, wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt ist.
Einer Untervermietung der gesamten Wohnung muss der Vermieter nicht zustimmen. Dann besteht allerdings ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten.
Wichtig: Eltern oder Kinder können ohne Erlaubnis mit einziehen. Bei Geschwistern dagegen muss die Erlaubnis vom Vermieter eingeholt werden.
Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter
Zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter sollte ein Vertrag geschlossen werden. Der Untermieter hat dann auch einen dreimonatigen Kündigungsschutz und kann die Miete bei Mängeln kürzen. Der Kündigungsschutz besteht nicht, wenn der vermietete Teil der Wohnung teilweise oder voll möbliert ist. Im Vertrag enthalten sein müssen:
- Name von Hauptmieter und Untermieter
- Dauer der Untermiete (befristet oder unbefristet)
- Beschreibung der vermieteten Räume und Inventar
- Angaben zur Kündigungsfrist
- Mietpreis und Zahlungstermin
- Angaben zur Kaution
- Verweis auf die Bedingungen des Hauptmietvertrags
Der Untermietzuschlag
Der Vermieter darf bei Untermietern nicht generell einen Zuschuss zur Miete verlangen. Dies geht nur wenn er nachweisen kann, dass ihm dadurch Mehrkosten entstehen. Allerdings darf er die Miete nur maßvoll anheben.
Fazit
Gerade in finanziellen Engpässen entscheiden sich viele für einen Untermieter. Wichtig dabei ist, dem Vermieter Bescheid zu sagen und außerdem einen Untermietvertrag zu verfassen. Damit herrscht Klarheit und der Untermieter ist rechtlich abgesichert. Dann steht auch einem guten Mietverhältnis nichts mehr im Weg.