Wie man Streitigkeiten vorbeugt 


Wie man Streitigkeiten vorbeugt

Wird eine Wohnung ohne Makel verlassen und die Mieten wurden alle bezahlt, muss der Kautionsbetrag samt Zinsen innerhalb von maximal sechs Monaten vom Vermieter an den Mieter ausgezahlt werden. Die Kaution kann nur noch in ganz bestimmten Fällen zurückgehalten werden, z.B. wenn Um- und Einbauten rückgängig gemacht werden müssen, der Teppich nach dem Auszug voller Flecken ist, die Türen mit Aufklebern tapeziert sind, Monatsmieten ausstehen oder mit Nachzahlungen bei den Betriebskosten zu rechnen ist.

Der Mieter kann jedoch mit einer Reihe von Vorkehrungen dafür sorgen, dass er sein Geld selbst bei Streitigkeiten irgendwann zurückerhält. Mieter sollten keine Kautionszahlung leisten, ohne Quittung vom Vermieter zu erhalten. Diese sollte samt Bankbeleg an den Mietvertrag geheftet werden. Beim Übergeben der Wohnung an Ort und Stelle sollte der Mieter auf eine unterschriebene Kopie des Übernahmeprotokolls bestehen. Bei einem späteren Zusenden könnten vorher nicht vorhandene Mängel überraschend auftauchen. Auch das Ablesen von Wasser- und Stromzählern sowie der Heizungsverbrauch sollte nicht vergessen werden.

Besteht der Vermieter noch auf eine ausstehende Betriebskostenabrechnung, ist das rechtmäßig, wenn in der Vergangenheit immer Nachzahlungen geleistet werden mussten. Der Vermieter darf dann die Kaution auch über die sechs Monate hinaus einbehalten. Hierbei kann er nur einen Teil und nicht die gesamte Kaution einbehalten. Der einzubehaltende Anteil darf nicht höher sein, als die vom Mieter in drei bis vier Monaten geleisteten Vorauszahlungen für die Nebenkosten (zzgl. Sicherheitszuschlag). Diesen Anteil kann der Vermieter solange einbehalten bis die Betriebskosten abgerechnet und seine Ansprüche befriedigt wurden.

Einige Vermieter versuchen dennoch, die Kaution ohne einen offensichtlichen Grund einzubehalten. Deshalb sollte man die Wohnung vor dem Auszug so gut wie möglich säubern und notwendige Reparaturarbeiten, sofern laut Mietvertrag eine Verpflichtung dazu besteht, durchführen. Eine normale Abnutzung der Wohnung (z.B. des Teppichbodens oder der Wände) wird nicht als Schaden angesehen. Entdeckt der Vermieter nach der Wohnungsübergabe etwa große Brandlöcher im Fußboden, darf er für deren Reparatur die Kaution kürzen. Behält der Vermieter dafür einen Teil der Kaution ein, muss er dem Mieter Belege für die entsprechenden Reparaturkosten vorweisen. Allerdings verjähren alle Ansprüche des Vermieters nach sechs Monaten. 

Fazit: Kein Geld durch die falsche Anlageform verschenken

Die meisten Mieter verschenken viel Geld, wenn sie bei Abschluss des Mietvertrages ihrem Vermieter die Kaution überweisen oder bar übergeben. Die Kaution muss zinsgünstig angelegt werden und der sich daraus ergebene Zinserlös steht dem Mieter zu. Dabei muss der Vermieter dafür sorgen, dass die hinterlegte Summe mindestens zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst wird. Das heißt aber nicht, dass die Mietkaution unbedingt auf einem Sparbuch mit niedrigen Zinsen angelegt werden muss.

Laut Gesetz stehen Vermieter und Mieter auch andere höher verzinsliche Anlageformen zur Verfügung, auch wenn schon ein Mietkautionskonto besteht. Wer versäumt hat, gleich zu Beginn eines Mietvertrages die Mietkaution auf ein höher verzinsliches Konto anzulegen oder anlegen zu lassen, sollte versuchen mit seinem Vermieter eine neue Vereinbarung zu finden. Zusätzlich sollte bei einem Abschluss eines Mietkautionskontos immer darauf geachtet werden, dass dieses zusammen von Vermieter und Mieter eingerichtet wird. Der Vermieter hat dann keine Möglichkeit, ohne Wissen des Mieters über das Geld zu verfügen.

Leider gibt es auch immer wieder Fälle, bei denen der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt. Hierbei ist zu beachten, dass das Datum der Fälligkeit der Kautionsrückzahlung immer eine Frage des Einzelfalls ist und dass der Zeitraum zwischen Vertragsende und Kautionsabrechnung durchaus mehr als sechs Monate betragen kann. Behält der Vermieter nach Ablauf der Überlegungsfrist ohne ersichtlichen Grund die Kaution zurück, sollte eine schriftliche Mahnung zur Zahlungsaufforderung mit einer Fristsetzung zwischen 10 und 14 Tagen durch den Mieter erfolgen. Andernfalls bleibt nur noch der Weg zu einem Mieterverein oder letztendlich der Gang vor Gericht.

(Stand Mai 2007)

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