Kaution bei Wechsel des Vermieters 


Was passiert mit der Kaution, wenn der Vermieter wechselt?

Nach § 566a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haftet der Erwerber eines Mietgrundstücks für die Kaution unabhängig davon, ob ihm die Kaution vom vorherigen Vermieter ausgehändigt wurde oder nicht. Der vorherige Vermieter ist dennoch weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet, wenn der Erwerber beim Auszug der Mieter/innen nicht zahlungsfähig ist.

Und wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?

Wenn der Vermieter nach Ablauf der Überlegungsfrist die Mietkaution nicht auszahlt, dann sollte der Mieter ihn schriftlich mahnen und eine Zahlungsfrist setzen. Üblich hierbei sind 10 bis 14 Tage. Erfolgt nach wiederholter Aufforderung keine Auszahlung der Mietkaution, sollte man sich bei einem örtlichen Mieterverein Hilfe holen. Dafür ist aber eine Mitgliedschaft Voraussetzung. Der Beitrag liegt zwischen 40 und 60 Euro im Jahr.

Zusammen mit den Beratern vom Mieterverein wird in der Regel ein weiteres Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung an den Vermieter aufgesetzt. Ignoriert der Vermieter dieses wieder, erfolgt ein Mahnbescheid und der Mieter muss die Kaution gerichtlich einklagen. Bleibt nur noch der gerichtliche Weg, sollte man rechtschutzversichert sein. Doch hierbei ist zu beachten, dass eine Rechtschutzpolice erst drei Monate nach Abschluss in Kraft tritt. Ist ein Kautionsstreit von vornherein abzusehen, sollte man rechtzeitig, also mindestens 100 Tage vor Ende des Mietverhältnisses, eine Versicherung abschließen. Auch die Mietervereine bieten Rechtsschutzversicherungen für Mietprozesse an.

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