Bundesagentur für Arbeit
Ein seit 2003 durchaus erfolgreiches Konzept in der Arbeitsmarktpolitik ist die Unterstützung Arbeitsloser beim Schritt in die berufliche Selbstständigkeit. Allein 2005 wurden durch die Bundesagentur für Arbeit etwa 250.000 Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gefördert.
Seit dem 01.08.2006 haben sich allerdings die Förderrichtlinien für Existenzgründer geändert. Zuvor wurden zwei grundlegende Möglichkeiten angeboten: Der Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld, die zum so genannten Gründerzuschuss zusammengefasst wurden. Neben dem Gründerzuschuss gibt es noch Zuschüsse für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Einstellungszuschüsse.
Der Gründerzuschuss
Der Gründerzuschuss richtet sich speziell an Arbeitslose mit Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach SGB (Sozialgesetzbuch) III oder jene die eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ausgeübt haben. Entgeltersatzleistungen sind beispielsweise Arbeitslosengeld und das Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Zusätzlich werden Antragsteller nur gefördert, wenn sie einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindesten 90 Tagen haben, die Existenzgründung den Haupterwerb darstellt oder das 65. Lebensjahr nicht überschritten ist.
Die Fördermaßnahme wird in 2 Phasen gezahlt. Ein Antragsteller kann neun Monate lang einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes bekommen. Ergänzt wird diese Zahlung durch einen monatlichen Zuschuss (im o.g. Zeitraum) von 300 Euro, um sich freiwillig bei der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern.
Besteht nach Ablauf der neun Monate weiterhin eine durch den Unternehmensgründer nachweisbare Geschäftstätigkeit, so kann dieser für weitere sechs Monate einen Gründungszuschuss in Höhe von 300 Euro beantragen.
Zuschüsse für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
Zuschüsse für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen erhalten Personen, denen nach SGB III bereits ein Gründungszuschuss gewährt wurde und die innerhalb des ersten Gründungsjahres an einer Coachingmaßnahme teilnehmen. Bei dieser Fördermaßnahme werden insbesondere Lehrgangs-, Fahrt- oder Kinderbetreuungskosten im angemessenen Rahmen übernommen.
Einstellungszuschüsse
Einstellungszuschüsse erhalten Existenzgründer sowie Personen die ein maximal 2 Jahre bestehendes Unternehmen besitzen und nicht mehr als fünf zuvor arbeitslose Mitarbeiter unbefristet einstellen bzw. eingestellt haben. Weiterhin muss für die einzustellenden Arbeitnehmer eines der folgenden Kriterien zutreffen:
- Mindestens drei Monate Arbeitslosengeld oder Transferkurzarbeitergeld bezogen;
- Nachweis der Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bzw. einer von der Arbeitsagentur finanzierten Weiterbildung für mindestens drei Monate,
- oder eine mindestens dreimonatige Erfüllung der Voraussetzungen für Entgeltleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Leistungen werden gewährt, wenn deutlich wird, dass der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsplatz nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Der Einstellungszuschuss wird höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig bewilligt und beträgt maximal 50% des tariflichen oder ortsüblichen Bruttoarbeitsentgeltes bei einer Laufzeit von zwölf Monaten. Anfallende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden in gleicher prozentualer Höhe erstattet.