Verbraucherinsolvenz
Sind sehr hohe Schulden vorhanden und die Maßnahmen, die in den Schuldnerberatungsstellen erarbeitet werden, nicht ausreichend eine Entschuldung zu ermöglichen, dann können Schuldner eine private Insolvenz vor Gericht beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich vorher in einer Schuldnerberatung beraten lassen haben und eine vollständige Zahlungsunfähigkeit besteht.
Seit Januar 1999 bietet das geltende Verbraucherinsolvenzrecht, mit seinen zum 01.Dezember 2001 in Kraft getretenen Änderungen, überschuldeten Privathaushalten die Möglichkeit Konkurs anzumelden. Diese Insolvenzordnung hat ein für die ganze Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht geschaffen. Demnach können private natürliche Personen das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen. Danach ist ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
Für natürliche Personen, die keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder für natürliche Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger), sieht der §304 der Insolvenzordnung (InsO) ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren vor. Für andere kommt das Regelinsolvenzverfahren in Betracht.
Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
1) außergerichtliche Schuldenregulierung Zunächst wird versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu vereinbaren. Unterstützend helfen können hierbei die Schuldnerberatungsstellen, ein Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder eine vergleichbare geeignete Person. Einigen sich beide Parteien nicht außergerichtlich, bescheinigen diese Stellen das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches und der Schuldner kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.
2) gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Das Gericht versucht dann erst einmal auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans erneut eine Einigung herbeizuführen. Dabei hat es auch die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen, wenn der Plan inhaltlich angemessen ist. In einem Schuldenbereinigungsplan wird dargestellt, wie der Schuldner sich einen gütlichen Ausgleich mit seinen Gläubigern vorstellt. Dabei stehen ihm alle Möglichkeiten, wie etwa Stundung, Ratenzahlungen, Erlasse usw. offen. Die Gläubiger haben dann einen Monat Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Kommt es erneut zu keiner Einigung wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Stimmen dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zu und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtansprüche, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen. Dies gilt nicht, wenn ein nicht zustimmender Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unangemessen benachteiligt wird oder er durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, so findet kein Insolvenzverfahren statt und die Befriedigung der Gläubiger richtet sich nach dem Schuldenbereinigungsplan.
3) vereinfachtes Insolvenzrechtverfahren und Restschuldbefreiung Nach der Durchführung des Insolvenzverfahren und wenn nach dessen Abschluss noch offene Forderungen existieren, gewährt das Gericht die Restschuldbefreiung. Um zu einer Restschuldbefreiung zu kommen, muss der Schuldner zunächst einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen. Allerdings wird die Restschuldbefreiung nur dem redlichen Schuldner gewährt, dieser darf nach §290 InsO nicht:
- wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein
- Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben
- Innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§296 oder 297 InsO versagt worden sein.
- Verschwenderisch gehandelt haben
- Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben, insbesondere falsche Angaben gemacht haben
Der pfändbare Teil des Einkommens muss über einen Zeitraum von 6 Jahren an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abgetreten werden. Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene Vermögen an die Gläubiger. Nach 6 Jahren, in denen bestmöglich versucht wird, die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen, tritt die Restschuldbefreiung in Kraft. Der Schuldner wird von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen nach §302 InsO sind lediglich:
- Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - Geldstrafen - Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
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