Vorzeitige Rückzahlung
Der stärkere Verbraucherschutz durch die EU-Richtlinie beschränkt sich allerdings nicht nur auf den vorvertraglichen Bereich. Das neue Recht sieht auch eine vereinfachte Möglichkeit vor, Kredite vor Ablauf der Laufzeit zurückzuzahlen. Dies ist nun jederzeit möglich. Das gilt jedoch nur für Kreditverträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen werden. Für sogenannte Altverträge gilt auch weiterhin die bisherige Regelung: Bei festem Zins beträgt die Mindestlaufzeit sechs Monate mit einer anschließenden 3-monatigen Kündigungsfrist; bei variablem Zins greift lediglich die 3-monatige Kündigungsfrist.
Die neue sofortige Rückzahlungsmöglichkeit gibt es allerdings nicht kostenlos. Im Gegenzug hat der Kreditgeber einen Anspruch auf eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings ist diese nach oben begrenzt.
Würde der Kredit noch ein Jahr oder länger laufen, darf der Kreditgeber ein Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Summe verlangen. Bei einer Restlaufzeit von unter einem Jahr sind es noch 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages. Aus dieser Regelung wird auch deutlich, dass nicht die komplette Restschuld zurückgezahlt werden muss. Es können auch Teilbeträge, sogenannte Sondertilgungen, zurückgezahlt werden.
Widerruf
Auch vor Inkrafttreten der Verbraucherkreditrichtlinie stand Kreditnehmern ein Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten zu. Die Richtlinie stellt nun allerdings klar, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Vertrag geschlossen wurde und wenn der Kreditgeber dem Verbraucher die erforderlichen Pflichtinformationen über die Widerrufsmöglichkeit hat zukommen lassen. Dazu zählen die Widerrufsfrist selbst und sämtliche Umstände für die Erklärung des Widerrufs ("Wie ist der Widerruf zu erklären?" etc.). Auch muss der Kreditnehmer explizit darauf hingewiesen werden, dass das Darlehen im Falle des Widerrufs nebst bis dahin angefallenen Zinsen zurückzuzahlen ist. Hier muss der Kreditgeber den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag angeben.
Hat die Bank dem Kreditnehmer die erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zukommen lassen, so kann das noch nachgeholt werden. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn die Informationen erteilt wurden. Und noch wichtiger: Die Widerrufsfrist verlängert sich in diesem Fall und beträgt dann einen Monat.
Foto: © Marc Dietrich/FOTOLIA
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