Am 11. Juni 2010 startet nicht nur die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika, an diesem Tag tritt auch die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Das Regelwerk soll die Kreditvergabe an Verbraucher transparenter machen. Dementsprechend wurden vor allem strengere Vorschriften für die Kredit-Werbung eingeführt. Darüber hinaus müssen die Kreditinstitute potenzielle Kunden bereits vor Abschluss eines Ratenkredites besser informieren. Auch die sogenannten Beendigungstatbestände wurden überarbeitet. Die Widerrufsrechte wurden gestärkt und die Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung eines Kredits wurde vereinfacht.
Für welche Kredite gilt die neue Verbraucherkreditrichtlinie?
Von der Neuregelung sind zuallererst einmal nur Verbraucherkredite betroffen (Kredit von Unternehmern an Verbraucher). Darlehen zwischen Privatpersonen fallen nicht unter das neue Recht. Unabhängig vom Status des Verbraucherkredits werden Darlehen unter 200,- Euro von der Richtlinie nicht erfasst. Für zinslose Kredite und für Förderkredite gilt die Richtlinie ebenfalls nicht.
Neben den klassischen Ratenkrediten fallen allerdings auch Überziehungskredite und geduldete Überziehungen, beispielsweise beim Girokonto, unter die Verbraucherkreditrichtlinie
Kreditwerbung
Bei der Werbung für Kredite müssen sich Banken und andere professionelle Kreditvergeber künftig an eine eigens eingeführte Vorschrift zur Kreditwerbung halten. Im neuen § 6a der Preisangabenverordnung (PAngV) finden sich die Voraussetzungen, unter denen Werbung für Kreditverträge gemacht werden darf. Darin heißt es, dass bei der Werbung für Kredite "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" der Sollzinssatz, der Nettodarlehensbetrag und der effektive Jahreszins anzugeben ist. Beim Sollzinssatz muss ferner angegeben werden, ob dieser gebunden, variabel oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Kunde bei Abschluss eines Kreditvertrages zusätzlich zu entrichten hätte.
Realistisches Rechenbeispiel wird zur Pflicht
Soweit, so gut. Zwar sind die Pflichtangabe des Sollzinses (auch Nominalzins) und des Darlehensbetrages neu. Der für den Kunden wichtigere, effektive Jahreszins war aber auch bei der bislang geltenden Fassung der PAngV bei Krediten anzugeben. Viele Kreditinstitute nutzten allerdings die Möglichkeit, mit sogenannten "Ab-Konditionen" zu werben. Dahinter verbergen sich oft sehr niedrige Zinssätze, die – wenn überhaupt – nur ein verschwindend geringer Teil der Kreditnehmer bekommt. Dem Großteil der potenziellen Kreditkunden wurden viel höhere Zinsen angeboten als in der Werbung versprochen. Die Verbraucherkreditrichtlinie will dieser Praxis Einhalt gebieten.
Neu ist nämlich, dass in der Werbung ein realistisches Berechnungsbeispiel verwendet werden muss. Laut Gesetz muss der Kreditwerber bei der Auswahl des Beispiels einen effektiven Jahreszins verwenden, den erwartungsgemäß auch mindestens zwei Drittel der beworbenen Kunden bekommen können. So sollen Lockvogelangebote unterbunden werden.
In den effektiven Jahreszins sind neben den reinen Kreditzinsen auch all jene Kosten des Vertrages einzurechnen, die vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zu zahlen sind. Das Gesetz nennt hier auch ausdrücklich etwaige Vermittlungskosten.
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