Ab dem 1. Mai 2013 gelten Neuregelungen für das Mietrecht. Der Bundesrat verabschiedete diese. Banktip erklärt sie.
Vermieter und Mieter haben gegenüber einander Rechte und Pflichten. Einige davon wurden mit dem "Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln" geändert. Banktip fasst diese Änderungen in zehn Punkten zusammen.
1) In den ersten drei Monaten einer energetischen Sanierung können Mieter keine Mietminderung verlangen. Dabei ist es egal, ob die Sanierung Lärm und Schmutz verursacht. Der Vermieter muss den Mieter jedoch drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten über die Sanierung informieren. Er muss auch Angaben zu möglichen Mieterhöhungen und Änderungen bei den Betriebskosten infolge der Sanierung machen.
2) Mieter können sich bei einer energetischen Sanierung auf Härtegründe berufen. Allerdings müssen sie das innerhalb eines Monats nach dem Erhalt der Modernisierungsankündigung tun. Außerdem kann die Sanierung nicht durch Härtegründe gestoppt werden. Es geht hier nur um mögliche Mieterhöhungen.
3) Kommt es dank einer energetischen Sanierung zur Einsparung von Heizkosten, kann der Vermieter die Miete erhöhen. Elf Prozent der Modernisierungskosten können laut Mieterbund auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Erhaltungsaufwendungen dürfen dagegen nicht zu Mieterhöhungen führen. Der Vermieter muss die Werte der Energieeinsparung angeben. Allerdings kann dies nun in Pauschalwerten geschehen.
4) Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete spielten bisher nur Größe, Lage, Ausstattung und Art der Wohnung eine Rolle. Nun wird auch die energetische Ausstattung herangezogen.
5) Wechselt der Vermieter von der eigenen Energieversorgung auf die Energieversorgung durch einen Wärmelieferanten, dürfen die neuen Betriebskosten die alten nicht übersteigen. Außerdem muss der Vermieter den Mieter rechtzeitig über den Wechsel informieren.
6) Vermieter können Mieter weiterhin fristlos kündigen, wenn diese die Miete nicht zahlen. Neu: Sie können Mieter auch kündigen, wenn die Kaution nicht gezahlt wird.
7) Werden Mietswohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, so gilt eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren. Diese Regelung wurde erweitert. Sie gilt nun auch, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Mehrfamilienhaus erwirbt und die jeweiligen Gesellschafter Eigenbedarf für die einzelnen Wohnungen gelten machen. Dies ist auch als Münchener Modell bekannt.
8) Ein Gericht kann bei einem Räumungsprozess anordnen, dass der Mieter eine Sicherheit für die Mietzahlungen leistet, die bis zur gerichtlichen Klärung anfallen würden. Wenn der Mieter hier nicht reagiert, kann das Gericht eine Räumung per einstweiliger Verfügung anordnen.
9) Der Gerichtsvollzieher muss sich bei einem beschränkten Vollstreckungsauftrag vom Vermieter nur um die Rückgabe der Wohnung kümmern. Die Räumung der Sachen des Mieters fällt nicht in seinen Aufgabenbereich. Bleiben Gegenstände zurück, so ist die Haftung des Vermieters für diese auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
10) In einigen Städten wird es für Mieterhöhungen eine neue Kappungsgrenze geben. Die Miete darf hier bei bestehenden Mietsverhältnissen nur bis zu 15 Prozent erhöht werden. In Städten ohne Wohnungsengpässe gilt die Absenkung der Grenze von 20 Prozent auf 15 Prozent nicht. Für die Kappung fehlt noch eine entsprechende Rechtsverordnung.
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