Im vergangenen Jahr löste ein Urteil des Bundesgerichtshofs einen wahren Sturm auf die Banken aus. Das Gericht hatte die Bearbeitungsgebühren für Kredite als nicht rechtens gewertet - millionenfach luden die Verbraucher Musterbriefe aus dem Internet, um die gezahlten Gebühren zurückzufordern.
Wenn Ihr Kreditvertrag eine Klausel über solche Gebühren beinhaltet, dann können Sie die Gebühren zurückfordern – Dabei sind einige Sachen zu beachten.
In einem weiteren Urteil vom Oktober 2014 hatten die Richter des BGH die Verjährungsfrist auch für Kredite, die vor 2011 abgeschlossen wurden, bis Ende 2014 verlängert. Die Folge: Bis zur Silvesternacht 2014 forderten Zehntausende Kunden schnell noch ihre zu viel gezahlten Gebühren zurück, millionenfach wurden dafür Musterbriefe aus dem Internet heruntergeladen.
Wenn Sie 2015 oder früher Kreditbearbeitungsgebühren gezahlt haben ist Ihr Anspruch auf Rückerstattung mittlerweile verjährt. Denn insgesamt gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Das Thema bleibt allerdings auch im Jahr 2015 aktuell. Denn für alle Kreditverträge, die ab 2012 abgeschlossen wurden, gelten die üblichen drei Jahre Verjährungsfrist. Wichtig zu beachten: Verbraucher, die den Kredit Anfang 2012 abgeschlossen haben, können bis Ende 2015 die Gebühren zurückzufordern. Der jeweilige Einzelfall ist also immer erst nach dem 31. Dezember des dritten Jahres verjährt.
Was sind Kreditbearbeitungsgebühren?
Kreditbearbeitungsgebühren sind Gebühren, die die Bank für Bearbeitung des Kreditantrags verlangen. Manche Banken verstecken die die Kreditbearbeitungsgebühren hinter anderen Bezeichnungen wie Bearbeitungsgebühren, bearbeitungsprovisionen oder auch Abschlussgebühren.
Mit dem Urteil des BGH sind die Banken zwar verpflichtet, die Bearbeitungsgebühren zurückzuzahlen. Die Verbraucher müssen allerdings meist selbst aktiv werden und die gezahlten Gebühren unter Berufung auf das BGH-Urteil zurückfordern.
Sollte sich die Bank querstellen, können sich die Kreditnehmer im nächsten Schritt an die jeweiligen Ombudsmänner der Sparkassen, der Privatbanken oder der Genossenschaftsbanken wenden. Wenn auch das Schlichtungsverfahren nicht zum gewünschten Ergebnis führt, bleibt nur der Gang zum Anwalt.
Kreditgeber reagieren
Die Banken reagieren auf die Forderungen der Kreditnehmer in Folge des BGH-Urteils unterschiedlich. Allein die Deutsche Bank hat 400 Millionen Euro für die Entschädigung zurückgestellt. Die Targobank wiederum musste wegen ihrer "laufzeitunabhängigen Individualbeiträge" bereits mehrere Male vor Gericht –Verbraucherschützer halten diese gemäß BGH-Urteil für unzulässig, für die Targobank gründen hingegen die Individualbeiträge auf Zusatzleistungen wie Sondertilgung oder Zahlungsplanänderung. Amtsgerichte urteilten in diesem Fall unterschiedlich.
Unklar ist die Sache auch bei Baukrediten. So hatte ein Kreditnehmer gegenüber der Bausparkasse Wüstenrot die Bearbeitungsgebühren für ein Darlehen zurückgefordert – und dabei vom Amtsgericht Ludwigsburg sogar recht erhalten. Die Bausparkasse beharrt hingegen darauf, dass die Gebühren eines Bauspar-Darlehen gesondert behandelt werden müssen und als solche nicht vom BGH-Urteil betroffen sind.
Welche Kredite sind betroffen?
Das Urteil des BGH bezieht sich in erstes Linie auf alle Arten von Verbraucherkrediten: Immobilienkredite, Autokredit und sonstige Konsumkredite. Offen ist die Sache zum Beispiel bei Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), bei denen Banken und Sparkassen als Zwischenhändler agieren. Das Urteil umfasst nicht die Abschlussgebühren von Bausparverträgen, diese hat der BGH bereits Ende 2010 als rechtens erklärt (XI ZR 3/10). Bei den Darlehens-Gebühren der Bausparkassen ist die Sache allerdings noch offen.
Fazit:
Mit dem Urteil im vergangenen Jahr hat der BGH einen Stein ins Rollen gebracht. Die Verbraucher können weiterhin für alle Kredite, die nach 2012 abgeschlossen wurden, mögliche Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Rechtlich unklar ist die Sache zum Beispiel bei Bausparkassen-Darlehens oder etwa bei KFW-Krediten, mit denen sich derzeit verschiedene Amts- und Landesgerichte befassen.