Kündigung des Leasingvertrages
Kündigungen des Leasingvertrages sind nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Wie bei anderen Mietverpflichtungen kann der Leasinggeber den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Leasingnehmer wiederholt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Auch wenn der Leasingnehmer keine Vollkaskoversicherung abschließt, das Fahrzeug nicht regelmäßig in eine Werkstatt zur Inspektion bringt oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist eine Kündigung des Vertrages möglich.
Außerdem können beide Seiten den Vertrag kündigen, wenn der Vertragspartner das Leasingobjekt nicht übergibt oder später rechtswidrig wieder entzieht. Weniger im Privatkundenbereich als für Geschäftskunden ist eine außerordentliche Kündigung im Fall des Konkurses des Leasingnehmers möglich.
Auch im Todesfall des Leasingnehmers ist eine außerordentliche Kündigung durch die Erben unter Einhaltung gesetzlicher Fristen rechtmäßig.

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