Der Hintergrund |
Ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Januar 2002 (Az IX R 55/00) hat Wohnungsgenossenschaften in zu einer neuen Blüte verholfen. Diese Urteil besagt, dass die Gewährung der Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) nicht voraussetzt, dass eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss.
Das bedeutet, ein Anleger ist der sich mit mindestens 5.113 Euro an einer Genossenschaft beteiligt, kann grundsätzlich Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. Und über die staatlichen und steuerfreien Fördergelder kann frei verfügt werden.