Arbeitnehmer, deren Konto gepfändet wird, müssen das Weihnachtsgeld mit einem Extra-Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht vor der Pfändung schützen. Sonst wird das Geld an die Gläubiger verteilt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.
Sowohl Inhaber eines herkömmlichen Girokontos sowie Inhaber eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) müssen dazu einen Antrag auf Fristverlängerung (§ 835 Abs. 3 Zivilprozessordnung, so genannte Verlängerung des Moratoriums) stellen. Dann kann das Gericht einen Aufschub von vier Wochen gewähren, so dass man genügend Zeit hat, die Sonderzahlung vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
Maximal 500 Euro der Sonderzahlung sind unpfändbar
Weihnachtsvergütungen sind bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommen, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Damit der Freibetrag jedoch gewährt wird, sollten Inhaber eines Girokontos unverzüglich mit der Auszahlung bzw. Lohnabrechnung beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen.
P-Konto: Antrag auf zusätzliche Freigabe stellen
Zwar sind beim P-Konto sämtliche Einkommen bis zu einem Betrag von 985,15 Euro automatisch geschützt. Dazu muss der Bank eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorliegen, dass beim Einkommen ein geschützter Geldeingang vorliegt. Dies lässt sich jedoch nicht beim Weihnachtsgeld bescheinigen, so dass man umgehend einen Antrag auf zusätzliche Freigabe beim Vollstreckungsgericht stellen sollte.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet Musterschreiben zum Schutz des Weihnachtsgeldes auf ihrer Internetpräsenz an.
Foto: © Twilight Art Pictures/FOTOLIA

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