Eine Bank muss dem Finanzamt Kontoauszüge eines Kunden erst vorlegen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: II R 57/08).
Im Streitfall hatte ein Finanzamt von einer Bankkundin die Vorlage von Kontoauzügen verlangt, um die Steuern berechnen zu können. Da die Bankkundin die Kontoauszüge nach eigenen Angaben nicht aufbewahrt hatte, verlangte das Finanzamt von der Bank Einsicht in die Kontoauszüge für den Zeitraum August 2002 bis September 2004. Die Bank wandte allerdings ein, dass das Finanzamt zunächst ein Auskunftsersuchen stellen müsse.
Urkundenvorlage erst nach vorherigem Auskunftsersuchen
Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofes erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt, die Auskunft unzureichend oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Das Finanzamt ist nicht berechtigt, von vornherein von einem Auskunftsersuchen abzusehen und sofort die Urkundenvorlage zu verlangen.
Bei einem Vorlageverfahren muss das Finanzamt die Unterlagen konkret und eindeutig benennen. Wenn das Finanzamt es der Bank überlässt, die konkret vorzulegenden Unterlagen zu ermitteln, liegt ein Auskunftsersuchen vor. Ein Abweichen von der vorgegebenen Rangfolge kommt deshalb nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen steuerrelevante Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar oder eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist.