Sparkassen dürfen nicht immer einen Erbschein zum Nachweis der Erbberechtigung verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine entsprechende Klausel die Verbraucher benachteilige (XI ZR 401/12). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte nach eigenen Aussagen gegen die Klausel geklagt.
Eine Verbraucherin beschwerte sich, als die Sparkasse Gevelsberg einen Erbschein zum Beweis der Erbberechtigung verlangte. Sie konnte diese Berechtigung bereits durch einen notariellen Erbvertrag und durch das gerichtliche Eröffnungsprotokoll nachweisen. Der zusätzliche Nachweis mit dem Erbschein wäre mit Kosten für die Verbraucherin verbunden gewesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Gevelsberg enthalten jedoch eine Klausel, die zum Nachweis der Erbberechtigung einen Erbschein verlangt.
Der BGH entschied nun, dass diese Klausel unzulässig sei. Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, die Erbberechtigung über einen Erbschein zu belegen. Es muss Erben möglich sein, die Erbberechtigung auf unproblematische Art nachzuweisen. Dies sei wichtiger als das Interesse der Sparkasse, Scheinerben zu entgehen.
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