Der Bundesgerichtshof weist die Anklage für die Herausgabe der Scoreformel der Wirtschaftsauskunftei Schufa ab. Die Klägerin bleibt damit in dritter Instanz erfolglos (Az. VI ZR 156/13).
In dem konkreten Fall klagte eine Frau gegen die Schufa. Ein Autohaus verweigerte ihr den Kauf eines Fahrzeugs aufgrund eines negativen Scoringwertes bei der Schufa. Die Frau konnte sich den Negativeintrag nicht erklären. Sie wollte von der Wirtschaftsauskunftei wissen, wie das Scoring berechnet wird. Das Scoring der Schufa zeigt auf, wie die Person sich vermutlich zukünftig wirtschaftlich und finanziell verhalten wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun die Klageabweisungen von dem Amts- und Landgericht. Demnach bleibt die Scoreformel der Schufa geheim. Nach Angaben des BGH muss die Schufa keine Auskunft darüber erteilen. Grund hierfür sei der Erlass des Gesetzgebers, Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Die Schufa muss zudem nur Auskunft über die gesammelten Daten einer Person machen, damit der Betroffene darauf reagieren kann. Die Auskunftei muss Information, wie einzelne Angaben gewichtet oder welcher Scoringwert zu welcher Personengruppe gehört den Betroffenen nicht mitteilen. Diese Angaben benötige man laut dem BGH nicht.
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