Wenn Bankkunden bei einem Phishing-Angriff unvorsichtig mit ihren TAN-Nummern umgehen, ist die Bank deshalb noch nicht aus der Haftung. Das hat das Landgericht (LG) Landshut jetzt entschieden (AZ. 24 O 1129/11). Darauf weist das Fachportal Haufe.de hin.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bankkunde versucht, sich zum Online-Banking bei seiner Bank anzumelden. Obwohl sein PC durch Antivirenschutz und Firewall geschützt war, hatte sich jedoch ein Spionageprogramm (Trojaner) auf seinem Rechner installiert.
100 TAN-Nummern eingegeben: 6.000 Euro Schaden ...
Der Mann wurde auf eine gefälschte Seite umgeleitet (Phishing). Dort wurde er aufgefordert, 100 TANs einzugeben, weil alle laufenden TAN-Listen aus Sicherheitsgründen aus dem Verkehr gezogen würden. Das ahniúngslose Phishing-Opfer kam dieser Aufforderung nach. Schaden: 6.000 Euro
... Trotzdem haftet die Bank, ... Die Bank lehnte die Haftung ab. Das Geldinstitut lehnte die Haftung ab, da der Kunde seine Sorgfaltspflicht grob vernachlässigt habe. Das LG Landshut sah dies anders. Der Kunde habe zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt, entschieden die Richter. Eine außerordentlich schwere Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht sahen die Richter nicht gegeben.
... weil die Webseite so echt aussah
Das Gericht führte an, dass die gefälschte Seite täuschend ähnlich gemacht gewesen sei. Auch sei der Grund für die Eingabe der TAN-Nummern auf der Webseite schlüssig begründet worden. Darüber hinaus berücksichtigten die Richter mangelnde Sprach- und Computerkenntnisse des Klägers.
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