Die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) informiert über unzulässige Entgelte bei Pfändungsschutzkonten. Trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung vom 13. November 2012 halten sich die Kreditinstitute laut VZS nicht an diese Regelungen.
Die Kreditinstitute bieten das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) seit 2010 an. Damit können verschuldete Kunden ihr Guthaben bis zur Pfändungsfreigrenze schützen. Seither herrscht ein Streit, welche Entgelte Kreditinstitute für diese Kontoform verlangen können.
Urteil wird ignoriert
Ein Urteil von 2012 regelte die Rückerstattung von zu viel gezahlten Entgelten. Die Banken und Sparkassen sollten diese Beträge den Kunden erstatten. Diese Rückerstattung fand laut VZS jedoch nur mangelhaft statt. Einige Kreditinstitute verweigern sogar die Rückerstattung und fordern weiterhin überhöhte Entgelte. Zudem seien Fälle von Kontokündigungen aus Sachsen bekannt geworden.
Nach Angaben der VZS klagen Verbraucher über zu gering erstattete Beträge. Zudem sei die Begründung der Kreditinstitute laut VZS nicht stichhaltig. Denn die Herausgabepflicht zu viel gezahlter Entgelte besteht ab dem Zeitpunkt der Kontoeröffnung.
Hilfe bei Verbraucherzentralen
Weiterhin müssen Kunden einen Antrag stellen, um die Entgelte zurückzuverlangen. Ohne diesen leiten die Kreditinstitute laut VZS keine Rückerstattung ein. Die VZS rät Verbrauchern in dieser Angelegenheit, Hilfe in den Verbraucherzentralen zu suchen. Diese helfen bei den Anträgen. Zudem sollten alle Pfändungsschutzkontoinhaber ihre Entgelte nochmals überprüfen. Eine Verjährung der Ansprüche ist noch nicht eingetreten.

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