Bankkunden haften selbst für den finanziellen Schaden, wenn sie beim Online-Banking auf Betrüger hereinfallen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: XI ZR 96/11).
Im vorliegenden Fall folgte ein Rentner der angeblichen Aufforderung seiner Bank und gab zehn seiner Transaktionnummern (TANs) preis. Daraufhin wurden 5.000 Euro von seinem Girokonto auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Bankkunde verklagte seine Bank auf eine Erstattung des Betrages.
Der BGH widersprach dem Betroffenen und argumentierte mit dessen Fahrlässigkeit. Er hätte den Betrugsversuch erkennen müssen. Die Bank könne nicht haftbar gemacht werden, da sie ausreichend vor Online-Betrügern gewarnt hätte.
Neue Richtlinie seit 2009
Der Fall ereignete sich Anfang 2009. Für die Haftung reichte die einfache Fahrlässigkeit aus. Ein Gesetz, das eine unbegrenzte Haftung des Kunden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, ist erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten.
So funktioniert Pharming
Bei sogennanten Pharming-Angriffen fälschen Betrüger die Internetseite von Banken. Möchten sich Kunden beim Online-Banking anmelden, sollen sie neben ihrer Kontonummer auch mehrere TANs eingeben. Mit diesen Informationen können Betrüger Geld auf ihr eigenes Konto überweisen.
Bei Verdacht auf einen Betrugsversuch sollten Kunden sofort ihre Bank verständigen. Um sich vor solchen Angriffen zu schützen, ist außerdem eine aktuelle Sicherheitssoftware sinnvoll. Warnungen zu aktuellen Pharming-Attacken gibt es über den Twitter-Account der Verbraucherzentrale oder den Banktip-Twitter.
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