Laut der Verbraucherzentrale dürfen Banken für die Ausstellung einer Ersatz-Bankkarte kein zusätzliches Entgelt verlangen, wenn der Kunde seine Karte verliert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies nach der einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Postbank entschieden. (Az.: XI ZR 166/14)
Mit dem Urteil habe der Bundesgerichtshof die übliche Entgeltklausel gekippt, sagt Frank-Christian Pauli von der Verbraucherzentrale. Laut dem BGH gehört die Ausgabe einer Ersatzkarte beim Diebstahl oder Verlust zu den gesetzlichen Pflichten einer Bank. Die Finanzinstitute dürfen demnach kein Entgelt dafür verlangen. Offen ist es noch, ob der Kunde zahlen muss, wenn die Karte defekt ist oder sich der Name des Inhabers geändert hat. „Für die abschließende Auslegung müssen die schriftlichen Urteilgründe noch abgewartet werden“, sagt Pauli.
Laut dem Preisverzeichnis der Postbank sollten die Kunden für eine ausgestellte Ersatz-Girocard 15 Euro zahlen. Bei anderen Banken variiert der Preis für eine neue Karte zwischen 10 und 20 Euro.
Nach dem BGH-Urteil ist eine Bank gesetzlich dazu versichert, eine Ersatzkarte auszustellen, wenn der Grund einer Sperrung nicht vorhanden ist. Somit dürfen die Kreditinstitute kein zusätzliches Entgelt verlangen.
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