Kinder erhalten auch dann Hartz IV Leistungen, wenn die Großeltern des Minderjährigen ein Sparbuch für diesen angelegt haben. Das Sozialgericht Gießen urteilte (Az.: S 22 AS 341/12).
In dem konkreten Fall ging es um eine Frau und ihre minderjährige Tochter. Beide lebten in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Großeltern hatten für das Mädchen Sparbücher angelegt. Diese wiesen ein Guthaben von etwa 9.500 Euro auf. Die Verwaltung oblag den Großeltern.
Das Jobcenter verweigerte die Sozialleistungen der Tochter, da diese ein Sparvermögen oberhalb der gesetzlichen Grenzen von 4.000 Euro besaß. Das Gericht urteilte jedoch gegen das Jobcenter, da die Großeltern die Sparbücher nicht kündigen und der Enkelin das Geld geben wollten. Da somit das Geld der Tochter nicht zur Verfügung stünde, sei diese hilfebedürftig. Das Gericht hob damit die Bescheid des Jobcenters auf.
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