Wer knietief im Dispo steckt, rutscht oft auch noch in die sogenannte geduldete Überziehung. Diese gewähren Banken Kunden, denen auch der Dispositionskredit nicht ausreicht. Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Banken ihren Kunden in diesem Stadium nicht auch noch zusätzlich Gebühren für eine Überweisung abknöpfen dürfen (Az. 2-02 O 3/09).
Rechtswidrige Klausel in den Geschäftsbedingungen
Der konkrete Fall betraf die Commerzbank. Diese berief sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Bank von Kunden mit einem Girokonto und überzogenem Dispokredit 5,- Euro pro veranlasster Verfügung (z.B. Überweisung) verlangen kann.
Den Frankfurter Richtern zufolge sei dies nicht rechtmäßig. Für diese sogenannte geduldete Überziehung berechnet die Bank dem Kunden bereits besonders hohe Überziehungszinsen (hier: 18,74 Prozent). Ein solch hoher Zinssatz berücksichtige bereits die erhöhte wirtschaftliche Gefahr, in die sich die Bank bei der Überziehung des Dispo durch den Kunden begebe. Eine zusätzliche Gebühr für Überweisungen benachteilige den Kunden unangemessen. Ein besonderer Aufwand, der der Bank gesondert zu vergüten sei, entstehe bei der Ausführung einer Überweisung in der geduldeten Überziehung nicht.
Gebühren für Kontoauszüge rechtswidrig
Darüber hinaus entschied das Frankfurter Landgericht, dass die Commerzbank keine Gebühren für das Ziehen eines Kontoauszugs am Automaten nehmen darf. Im konkreten Fall hatte die Commerzbank 0,51 Euro pro gezogenem Kontoauszug berechnet. Derartige Kosten seien bereits mit monatlichen Kontoführungsgebühr abgegolten, entschieden die Richter.
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