Eine Sparkasse darf ein Konto nicht kündigen, um eine Preiserhöhung durchzusetzen. Ein entsprechendes Urteil ist nun rechtskräftig (OLG Naumburg / 31.01.2012, Az. 9 U 128/11). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen die Saalesparkasse.
Die Saalesparkasse teilte den Verbraucherzentralen zufolge Kunden mit, dass der Aufwand für die Kontoführung bei ihnen weit über dem Durchschnitt läge. Deshalb verlangte die Sparkasse Kontoführungsgebühren in Höhe von 12 Euro monatlich. Zuvor waren diese zwei Euro. Die Sparkasse wollte die Konten kündigen, falls die Kunden die höheren Gebühren nicht zahlten.
Laut des Verbraucherzentrale Bundesverbandes nutzte die Sparkasse die Notlage der Kunden aus. Das Oberlandesgericht Naumburg stimmte dem zu. Die Sparkasse sei nicht berechtigt, die Girokontenverträge aufzulösen. Denn sie sei dank der Sparkassenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, allen Einwohnern in ihrem Geschäftsgebiet ein Girokonto einzurichten.
Laut des Bundesverbandes schlossen die Richter so aus, dass die Sparkasse ein Girokonto zur Durchsetzung höhere Gebühren kündige. Denn auch bei einem höheren Aufwand sei die Fortsetzung des Vertrages zumutbar. Die Sparkasse zog die Revision vor dem Verhandlungstermin beim Bundesgerichtshof zurück. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
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