Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Geld für Rechtsliteratur. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil (Az.: L 5 AS 322/10).
Ein Hartz-IV-Bezieher forderte einen Sonderbedarf zur Anschaffung von Rechtsliteratur. Diese sei notwendig, damit er sich gegen ihm auferlegte Sanktionen zur Wehr setzen zu können.
Das Amt verweigerte ihm den Zuschuss und das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Die Anschaffung sei für ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht unbedingt erforderlich. Gewünschte Bücher müssen aus der Regelleistung finanziert werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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