Soll ein Hartz-IV-Empfänger in eine billigere Wohnung ziehen, muss das Jobcenter auch die Kosten für den Nachsendeauftrag übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Mannheim (Az.: S 10 AS 4474/10).
Im Streitfall forderte das Jobcenter einen Arbeitslosen auf, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Die Umzugskosten wurden bewilligt. Nach dem Umzug stellte der Hartz-IV-Empfänger bei der Post einen Nachsendeauftrag. Die Kosten in Höhe von 15,20 Euro wollte das Jobcenter ihm allerdings nicht erstatten.
Das Gericht in Mannheim entschied, dass der Kläger Anspruch auf eine Übernahme der Kosten hätte. Diese gehen "zwangsläufig mit einem Umzug" einher und müssen daher auch erstattet werden.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr