Eine zusätzliche Rundfunkgebühr für beruflich genutzte Computer ist unzulässig. Die gestrige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft vor allem Selbstständige, die von zuhause aus arbeiten (Az. 4 A 149/07).
Im vorliegenden Fall nutzten die Kläger einen Teil ihrer Wohnung als Arbeitszimmer für ihre selbstständige Tätigkeit. Zu diesem Raum gehört auch ein internetfähiger PC, den die Kläger bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als Zweitgerät angemeldet hatten. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten für diesen Arbeitscomputer zusätzliche Rundfunkgebühren. Die Kläger beriefen sich vor Gericht auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte.
Arbeits-PC ist Zweitgerät
Das Bundesverwaltungsgericht gab den Klägern Recht. Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag entfällt die Gebühr, wenn auf dem Grundstück bereits ein anderes Rundfunkempfangsgerät gemeldet ist. Arbeitsgeräte dienen laut Gericht außerdem nicht hauptsächlich dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.
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