Gehälter aus Tätigkeiten für ausländische Geheimdienste zählen zum verfügbaren Einkommen. Zu diesem Urteil gelangte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 SO 156/10).
In dem konkreten Fall bezog ein chinesisches Paar in Deutschland Sozialhilfeleistungen. Das Paar gab jedoch nicht an, dass es Gelder vom chinesischen Geheimdienst erhielt. In den Jahren von 1997 bis 2004 erhielt das Paar über 100.000 Euro aus dem Ausland.
Im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens waren die Einkünfte aufgedeckt worden. Das Ehepaar sollte nun über 40.000 Euro Sozialleistungen zurückzahlen. Der Ehemann weigerte sich jedoch. "Er habe die Gelder nur 'treuhänderisch' für einen ausländischen Geheimdienst beziehungsweise für die Unterstützung einer chinesischen Oppositionspartei verwendet. Für seinen Lebensunterhalt habe er das Geld nicht nutzen dürfen."
Deutschland unterstützt keine Geheimdiensttätigkeiten
Das Landessozialgericht sah dies jedoch anders. Da es keine Belege zur Verwendung, Herkunft und Zweck der Gelder gäbe, müssen diese Einkünfte zum Einkommen hinzugerechnet werden. Zudem dürfe das Ehepaar nicht davon ausgehen, dass "der deutsche Staat eine geheimdienstliche Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozialmittel unterstützt."
Das Paar lebt mittlerweile wieder dauerhaft in der Volksrepublik China. Dennoch müssen die Beiden den zu Unrecht erhaltenen Betrag in Höhe von 40.102,88 Euro zurückzahlen.

BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr