Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage eines Bankkunden ab. Dieser verklagte ein Kreditinstitut, weil er sich an dessen Geldautomaten die Hand verletzte (6 O 330/13).
In dem konkreten Fall verklagte ein Bankkunde eine Bank auf 5.000 Euro Schadensersatz. Der Kläger klemmte sich bei der Geldentnahme am Automaten die Finger ein und brach sich zudem noch einen davon. Der Kunde wollte das Geld mit der ganzen Hand aus dem Automaten nehmen. Dabei habe sich das Geldausgabefach verschlossen und den Kläger an der Hand verletzt.
Das Landgericht Düsseldorf wies nun die Klage zurück. Das Gericht folgte damit der Argumentation der Bank. Diese sagte aus, dass die Automaten regelmäßig gewartet werden. Zudem war das Gericht der Auffassung, dass eine Bank ihre Kunden nicht vor "fernliegenden" oder "nicht absehbaren Gefahren" schützen muss.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Dazu zähle auch die Tatsache, dass eine Bank nicht voraussehen konnte, dass der Kunde die ganze Hand für die Geldentnahme verwende. Auch habe der Kläger nicht bewiesen, dass der Geldautomat in der Vergangenheit Betriebsstörungen aufwies, "die die Bank zum Handeln hätte veranlassen müssen". Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
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