Wer seine PIN zusammen mit der EC-Karte verwahrt, bekommt bei Missbrauch in der Regel keinen Ersatz. Das gilt auch, wenn der Verdacht auf Fehlverhalten besteht. Dies entschied das Amtsgericht in München in einem Urteil (Az.: 233 C 3757/11).
Im vorliegenden Fall wurde einer Frau die Karte aus der Handtasche gestohlen. Bevor sie den Verlust melden konnte, hob der Dieb 1.010 Euro an einem Geldautomaten ab. Die Frau sah den Fehler im Sicherungssystem der Bank und verklagte diese auf eine Stornierung des Betrages.
Klage erfolglos
Das bayerische Gericht wies die Klage ab. Zwar erklärte die Frau, sie habe die PIN-Nummer nicht zusammen mit der EC-Karte verwahrt. Allerdings spräche der erste Anschein dafür, da die Abhebung so zeitig nach dem Diebstahl passierte. Ein Ausspähen der Geheimnummer sei außerdem unwahrscheinlich, da die Karte seit längerer Zeit nicht benutzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
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