Das Elterngeld wird weiterhin bei Hartz-IV berücksichtigt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Regelung in einem Urteil (L 6 AS 623/11).
Seit dem 1. Januar 2011 wird das Elterngeld bei der Berechnung des Hartz-IV Satzes berücksichtigt. Es gilt als leistungsminderndes Einkommen. Die Kläger wandten sich gegen diese Regelung und forderten 300 Euro mehr im Monat. Für sie ist die Berücksichtigung des Elterngeldes eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Hartz-IV Empfängern. Sie unterlaufe den Zweck des Elterngeldes.
Das Sozialgericht Koblenz und das Landessozialgericht sehen dies anders. Die Berücksichtigung des Elterngeldes entspreche dem geltenden Recht. Die Regelleistungen und Zusatzleistungen berücksichtigen bereits den Bedarf der Kinder. Das Elterngeld diene als Anreiz, die Erwerbstätigkeit für die Erziehung des Kindes zu unterbrechen. Dies gelte nicht für Hartz-IV Empfänger.
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