Verkäufer müssen keinen Schadensersatz leisten, wenn sie ihre Auktionen auf der Internetplattform eBay aufgrund des Verlusts von Artikeln vorzeitig beenden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BHG) in einem Urteil vom 8. Juni (Az.: VIII ZR 305/10).
BGH gibt dem Beklagten Recht
Der BGH berief sich in dem Prozess auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Demnach komme bei dem vorzeitigen Beenden einer Auktion ein Kaufvertrag zustande. Es sei denn der Verkäufer "war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." Darunter falle auch der Verlust eines Artikels.
Ausnahmefälle bei Auktionen
Im Streitfall wollte ein Verkäufer seine Digitalkamera inklusive Zubehör über eBay versteigern. Am nächsten Tag beendete er die Auktion vorzeitig, da ihm nach eigenen Angaben die Kamera gestohlen worden sei.
Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Käufer jedoch schon ein Gebot abgegeben. Daraufhin verklagte er den Anbieter auf knapp 1.150 Euro Schadensersatz - die Differenz zwischen seinem Gebot und dem geschätzten Verkehrswert der Kamera. Die muss ihm der Anbieter nach dem BGH-Urteil jedoch nicht zahlen.