Wer bei laufender Pfändung ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eröffnen will, sollte beim zuständigen Gericht einmalig einen zusätzlichen Freibetrag für den Monat beantragen, in dem das P-Konto eröffnet wird. Das rät der Zentrale Kreditausschuss (ZKA). Sonst läuft der Schuldner Gefahr, im kommenden Monat ohne Einkommen dazustehen.
Grund ist eine gesetzliche Regelung, die der ZKA in einer Presseerklärung als Gesetzeslücke bezeichnet. Wird ein Konto zu einem Monatsersten in ein P-Konto umgewandelt, dann wertet die Bank den Gehaltseingang vom Ende des Vormonats als Zahlung aus dem aktuellen Monat. Geht nun am Ende des aktuellen Monats eine weitere Zahlung ein, muss die Bank dieses Geld an die Gläubiger auszahlen, denn der Pfändungsfreibetrag ist ja bereits ausgeschöpft.
Aufgefallen war das Problem, weil viele Empfänger von Hartz IV am Ende des Monats Juli ihr Geld für August teilweise verloren. Der ZKA, der alle Kreditinstitute in Deutschland vertritt, verteidigte die Praxis der Banken. Diese dürften den Gläubigern keine Beträge vorenthalten, die über das pfändungsgeschützte Guthaben hinaus gehen. Der ZKA fordert den Gesetzgeber auf, das Problem umgehend zu lösen.
Foto: © André Bonn/FOTOLIA

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