BGH verbietet Bankgebühren bei Fehlbuchungen 

Banken dürfen laut BGH-Urteil gegenüber Geschäftskunden nicht pauschal bei jeder Kontobuchung Gebühren erheben. Die Entgelte dürfen demnach nicht mehr bei Fehlbuchungen erhoben werden, wenn etwa ein Konto nicht gedeckt ist.

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag in einem Urteil entschieden, dass Banken gegenüber Geschäftskunden keine pauschalen Gebühren für jede Buchung erheben dürfen. Ausgenommen sind demnach Falschbuchungen, die die Institute selbst zu verantworten haben.

Geklagt hatte ein Versicherungsmakler gegen entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau. Die Makler übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers. Dabei komme es oft zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wenn beispielsweise ein Konto nicht gedeckt ist. Dafür hatte die Sparkasse dann ein "Buchungspostenentgelt" in Höhe von 0,32 Euro erhoben. Laut dem Urteil muss die Sparkasse dem Kläger nun rund 77.600 Euro an zu viel gezahlten Gebühren aus den Jahren 2007 bis 2011 erstatten.

In den Vorinstanzen hatte die Klage vor dem Landgericht Baden-Baden zunächst Erfolg, das Oberlandesgericht in Karlsruhe kassierte dieses Urteil hingegen wieder. Mit dem Urteil in Karlsruhe ist nun Klarheit geschaffen - mit weitreichenden Folgen, da die entsprechenden Klauseln bei vielen Sparkassen üblich sind. Bereits im Januar hatte das BGH ein ähnliches Urteil für Privatkunden gefällt.

Foto: H.D.Volz  / pixelio.de

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